Türen

Nutzbarkeit und Barrierefreiheit

Nutzbarkeit und Barrierefreiheit

Alle öffentlich zugänglichen Türen sind im Sinne der Barrierefreiheit nach DIN 18040 mit einer lichten Breite von 90 cm und einer Mindesthöhe von 2,05 m zu planen. Die Höhe der Türgriffe soll bei 85 cm liegen. Für bettengängige Türen ist eine lichte Breite von 1,25 m erforderlich. Abgesehen von Eingangstüren muss die Konstruktion schwellenlos ausgebildet werden. Weitere Anforderungen an die Barrierefreiheit von Türen (z. B. seitliche Anfahrtsflächen, Kennzeichnung von Glaselementen) werden im EPH Barrierefreiheit ausführlich beschrieben.

Schiebetüren (in Rettungswegen unzulässig) müssen laut Musterkrankenhausbauverordnung vor den Wänden liegen. Pendel- und Drehtüren sind auch im Pflege- und Behandlungsbereich unzulässig. Automatische Schiebetüren können für Ausgänge ins Freie gestattet werden, wenn sie sich im Störfall selbsttätig öffnen.

  1. DIN 18040-1
  2. DIN 18040-2
  3. EPH Barrierefreiheit
  4. MusterKHBauVO (zurückgezogen)

Stabilität der Konstruktion

Stabilität der Konstruktion

Die Konstruktion muss auf eine besonders hohe Nutzungsfrequenz der Tür ausgelegt werden und aggressivem Verhalten standhalten können. Der Verband für Sicherheitstechnik (VfS) empfiehlt beispielsweise Glashalteleisten grundsätzlich durch Verschraubungen mit unnutzbar gemachten Antrieben zu sichern. Türen, die Bereiche mit verwahrten Personen abtrennten, sollten in der Widerstandsklasse RC 3 (früher WK 3) nach DIN EN 1627 ausgebildet werden. Bei Flurtüren in geschlossenen Bereichen sind die Bandstifte gegen Herausschlagen zu sichern. (VfS)

Insbesondere Türen, durch die Betten, Transportwägen oder Großgeräte transportiert werden müssen, sind stoßunempfindlich auszubilden.

  1. Kapitel "Grundlagen: Gewalt und Aggressivität"
  2. VfS Verband für Sicherheitstechnik e.V. (2011)
  3. DIN EN 1627

Vermeidung von Strangulationsmöglichkeiten

Vermeidung von Strangulationsmöglichkeiten

Türen werden in psychiatrischen Einrichtungen regelmäßig zur Befestigung von Strangulationsgurten beim Suizid verwendet. Als Befestigungspunkte dienen vor allem Türklinken, in selteneren Fällen auch Türangeln. Entsprechend sind die Türkonstruktionen auf Strangulationseignung zu prüfen und potentielle Befestigungspunkte zu vermeiden. Gegebenenfalls können Befestigungspunkte durch Einschränkung des notwendigen Raumes zum Suizid unnutzbar gemacht werden. Suizidpräventive Maßnahmen sind in Rückzugsbereichen zu intensivieren.

  1. Ausführungsvariante: "Auswahl der Türdrücker"
  2. Ausführungsvariante: "Verhinderung der Strangulation an der Türklinke durch Beschränkung des notwendigen Raumes"
  3. Kapitel "Grundlagen: Suizidalität"
  4. Glasow, N. (2011)

Verbarrikadieren von Türen

Verbarrikadieren von Türen

Unabhängig von Aspekten der Barrierefreiheit oder des Brandschutzes stellen nach außen schlagende Türen eine Sicherheitsmaßnahme dar. Das Verbarrikadieren der Tür (beabsichtigt bzw. durch kollabierte Personen) kann damit verhindert werden. Diese Anordnung empfiehlt sich für alle Räume, in denen sich Patienten allein aufhalten können. Zusätzlich sind konische Türknaufe denkbar, die ein Zuhalten der Tür von innen erschweren. Die letztgenannte Maßnahme eignet sich nicht für alle Patientengruppen. Beispielsweise in der Gerontopsychiatrie sollten Aspekte der Ergonomie stärkere Berücksichtigung finden.

Notöffnung und Verschließbarkeit von Türen (meist meschanisch)

Notöffnung und Verschließbarkeit von Türen (meist meschanisch)

Für Räume, in denen sich Patienten einschließen können, wie beispielsweise Nasszellen am Patientenzimmer, sind einfache Öffnungsmöglichkeiten von außen vorzusehen. In Notfällen (z. B. Sturz oder Suizidversuch) muss das Personal eine schnelle Möglichkeit zum Eingreifen haben.

Andere Türen sind aus Gründen der Sicherheit (Zugang zu potentiell gefährlichen Substanzen oder Objekten beschränken) bzw. des Datenschutzes (Zugang zu Patientendaten beschränken) sicher vor dem Zutritt durch Patienten zu schützen. Dazu zählen beispielsweise der Stationsstützpunkt, Putzmittellager oder auch medizinische Arbeitsräume.

Die Verschließbarkeit der Stationstüren stellt die Grundlage für die Ausbildung geschlossener Bereiche dar. In seltenen Fällen werden Patienten auch in Time-out-Räumen oder Überwachungsräumen eingeschlossen. Die Verschließbarkeit von Türen ist immer im Zusammenhang mit Brandschutzaspekten zu prüfen.

  1. Ausführungsvariante: "Auswahl der Türdrücker"
  2. Planungskriterium: "Brand- und Katastrophenschutz"
  3. Glasow, N. (2011)

Zentrale, elektronische Entriegelung

Zentrale, elektronische Entriegelung

Die zentrale Entriegelungsmöglichkeit der Stationstüren vom Schwesternstützpunkt aus erleichtert die Zu- und Ausgangskontrolle von Patienten und Besuchern. Die wichtigste Voraussetzung dafür ist der direkte Sichtkontakt vom Stützpunkt zur Tür sowie die Verwendung elektronischer Verriegelungssysteme. Zusätzlich können auch mobile Geräte zur Türöffnung, die vom Personal immer mitgeführt werden, eingesetzt werden.

  1. Kapitel "Technische Gebäudeausrüstung"
  2. Glasow, N. (2011)

Schallschutz

Schallschutz

Die Vorgaben für den Schallschutz der Türen ergeben sich aus der DIN 4109 zu Schallschutz im Hochbau. Der Schallschutz dient u. a. der Privatsphäre (z. B. Gespräch mit Besuch im Patientenzimmer), dem Datenschutz (Personalgespräche im Stützpunkt), der nächtlichen Erholung (ruhiger Schlaf) sowie der Therapieatmosphäre (Intimität des Gespräches). Die Norm schlägt ein erforderliches Schalldämmmaß von 32 dB für Türen vor. Ein erhöhtes erforderliches Schalldämmmaß von 37 dB wird für Türen zu Untersuchung- und Sprechzimmern (z. B. Stützpunkt, Arztraum und Therapieraum) empfohlen.

  1. DIN 4109

Brand- und Katastrophenschutz

Brand- und Katastrophenschutz

Türen im Zuge von Rettungswegen müssen grundsätzlich in Fluchtrichtung aufschlagen. Entsprechend der Musterkrankenhausbaurichtlinie sind „Schiebe-, Pendel- und Drehtüren sind in Rettungswegen unzulässig. […]“. Türen in allgemein zugänglichen Fluren in Gebäuden mit mehr als einem Vollgeschoss sind „mindestens feuerhemmend […] aus nichtbrennbaren Baustoffen, in Hochhäusern [aus] feuerbeständigen […]“ Materialien auszuführen (MusterKHBauVO).

Aus Brandschutzgründen sind elektronische Schließsysteme in allen Fluchttüren erforderlich. Alle Türen zu Räumen in denen Personen eingeschlossen werden können (z. B. Stationstür, Tür zu Überwachungsraum), müssen zwingend eine Aufschaltung auf die Brandmeldeanlage erhalten, um im Brandfall eine automatische Türöffnung gewährleisten zu können.

Für den Katastrophenfall sind Panikverschlüsse an den Türen vorzusehen, über die verschlossene Türen jederzeit geöffnet werden können. Durch eine Verzögerung in der Öffnung bzw. Weiterleitung des Signales an Polizei oder interne Securityeinheit hat das Personal durch Eingabe eines Codes die Möglichkeit, teure Fehlalarme oder auch Fluchtversuche zu vermeiden.

  1. Kapitel "Technische Gebäudeausrüstung"
  2. Glasow, N. (2011)
  3. MusterKHBauVO (zurückgezogen)